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Nierenlebendspende: Das Magazin

Hier finden Sie alles aus der Welt der Nierenlebendspende. Aktuelle Rechtssprechung, Meinungsartikel, News im Allgemeinen sowie aus Wissenschaft und Forschung und vieles mehr.
Das Magazin der Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e.V. steht für die Aufklärung, die unser Verein als Kern seiner Arbeit sieht.
Wir bündeln all unser Wissen auf diesen Seiten und machen es ganz einfach verfügbar. Sie haben einen unserer Vorträge verpasst? Kein Problem, den finden Sie im Magazin. Sie möchten sich ganz allgemein informieren? Klicken Sie durch unsere Kategorien! Sie haben Anregungen oder Fragen? 

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Alle Beiträge

Wissenschaft & Forschung

Lebensqualität von Spendern

Lebensqualität von Spendern

Nachfolgend ein Überblick über Studien zur Lebensqualität von Nierenlebendspendern nach der Spende. Es geht im Wesentlichen um die Begriffe „Vitalität“, „Müdigkeit“, „Fatigue“ und „Fatigue-Syndrom“. Diese Liste wird ständig erweitert. Wir stellen die Studien nach Möglichkeit zum Download bereit.

Nierenfunktion und Folgen

Nierenfunktion und Folgen

Folgende Studien und Veröffentlichungen beschäftigen sich mit der Nierenfunktion von Nierenlebendspendern, aber auch allgemein mit den Folgen einer Nierenunterfunktion.

Es gibt keinen Unterschied zwischen einer Nierenfunktionseinschränkung auf Grund einer Nierenerkrankung oder auf Grund einer Nierenentnahme. In beiden Fällen geht Nierenmasse (Nephrone) verloren. Die Folgen sind eine schlechtere Blutreinigung, sinkende Belastbarkeit und schnellere Ermüdung, kognitive Störungen wie eingeschränkte Merkfähigkeit und sinkendes Konzentrationvermögen, sowie ansteigende kardiosvaskuläre Krankheitsrisiken.

Selbstverständlich werden diese Fakten von Transplantationsmedizinern ignoriert oder sogar negiert.

Lebensqualität - Kognition - Nierenfunktion

Lebensqualität - Kognition - Nierenfunktion

Hier haben wir weitere Studien und Aussagen zu den drei Hauptthemen nach einer Nierenlebendspende komprimiert zusammengestellt.

Lebensqualität

Lebensqualität Lebensqualität „Related donors: costs and gains.“ R G Simmons, Transplantation...

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Kognition

Kognition Kognition Vorwort zu den nächsten beiden Artikeln Bis zu 45...

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Nierenfunktion

Nierenfunktion Nierenfunktion Proteinuria and reduced kidney function in living kidney...

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Sterblichkeit von Spendern

Sterblichkeit von Spendern

Nachfolgend ein Überblick über Studien zur Sterblichkeit von Nierenlebendspendern nach der Spende. Diese Liste wird ständig erweitert. Die Originalstudien können bei uns gegen Kostenerstattung bezogen werden, sofern nicht noch Urheberrechte die Weitergabe erschweren. In diesem Fall sind wir bei der Beschaffung gerne behilflich.

Weiteres

Weiteres

Nachfolgend ein Überblick über weitere wissenschaftliche Studien rund um die Nierenlebendspende. Diese Liste wird ständig erweitert.

Recht & Gesetz

Nierenfunktion - medizinisch - medizinrechtlich - versicherungsrechtlich

Nierenfunktion - medizinisch - medizinrechtlich - versicherungsrechtlich

Je nach Studie haben bis knapp zur Hälfte der Nierenlebendspender eine Restnierenfunktion nach der Spende einer Niere von weniger als 60 ml/min. Dies entspricht laut gängiger Leitlinien einer Nierenfunktionsstörung im Stadium III (Chronic Kidney Disease /CKD III). Ärzte und medizinische Gerichtsgutachter weisen gerne darauf hin, dass diese Definition nur für kranke Nieren und nicht für Nierenlebendspender gilt. Da es zu dieser Behauptung keine unterstützenden Studien oder Fachbeiträge gibt, fragen wir:

Stimmt diese Behauptung?

Wir haben daher die Nierenfunktion aus drei Perspektiven betrachtet: Medizinisch. Medizinrechtlich. Versicherungsrechtlich. Und kommen zu einem klaren Ergebnis und stellen noch dazu eine provokante These auf. 

Unfall- und Krankenversicherungsrecht für Organlebendspender

Versicherungsrecht für Organlebendspender

Gerichtsurteile Zivilrecht

Gerichtsurteile Zivilrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 29. Januar 2019 zwei bahnbrechende Urteile in Sachen Arzthaftung nach fehlerhafter Aufklärung vor einer Organlebendspende gefällt. Insbesondere die sogenannte „hypothetische Einwilligung“ als juristisches Instrument zur Haftungsverschonung der Mediziner hat der BGH für den Bereich der Organlebendspende ausgeschlossen.

Zwei unserer Vereinsmitglieder (u. a. unser 1. Vorsitzender Ralf Zietz), haben diese Urteile mit unserer Unterstützung erfochten. In den Vorinstanzen waren beide noch beim Landgericht Essen und beim Oberlandesgericht Hamm durch den Einwand der „hypothetischen Einwilligung“ der beklagten Ärzte gescheitert.

Im Folgenden finden sich sowohl das BGH-Urteil, als auch die dazugehörigen vorinstanzlichen Urteil. Weiterhin Urteile weiterer Zivilverfahren zum Thema „Aufklärung vor einer Organlebendspende“. Die Urteile sind chronologisch sortiert. Die jüngsten zuerst.

Mit dem BGH-Urteil zur Aufklärungspflicht vor einer organlebendspende haben wir unser ersten Vereinsziel erreicht:

Organlebendspender müssen umfassend und vollständig über die Risiken und auch langfristigen Konsequenzen des Organverlustes aufgeklärt werden.

Der BGH schreibt dazu im Urteil:

Die vom Gesetzgeber bewusst streng formulierten und in § 19 Abs. 1 Nr. 1 TPG gesondert strafbewehrten Aufklärungsvorgaben sollen den potentiellen Organspender davor schützen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen; sie dienen dem „Schutz des Spenders vor sich selbst.“

Gerichtsurteile Sozialrecht

Gerichtsurteile Sozialrecht

Die Auslegung des § 12a SGB VII – Beweiserleichterung

 

(Stand August 2023):

 

Mit der Reform des Transplantationsgesetzes von 2012 sollte der Schutz der Organlebendspender bei gesundheitlichen Schäden, insbesondere auch Spätschäden, verbessert werden. Dazu wurde der neue §12a im siebten Sozialgesetzbuch eingeführt. Im Kern enthält diese Norm folgenden Wortlaut:

 

Als Versicherungsfall im Sinne des § 7 Absatz 1 gilt bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b auch der Gesundheitsschaden, der über die durch die Blut-, Organ-, Organteil- oder Gewebeentnahme regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgeht und in ursächlichem Zusammenhang mit der Spende steht. Werden dadurch Nachbehandlungen erforderlich oder treten Spätschäden auf, die als Aus- oder Nachwirkungen der Spende oder des aus der Spende resultierenden erhöhten Gesundheitsrisikos anzusehen sind, wird vermutet, dass diese hierdurch verursacht worden sind. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, dass der Gesundheitsschaden nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Spende steht.

 

Mit dieser Formulierung wollte der Gesetzgeber einer Forderung der Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ aus dem Jahr 2005 nachkommen. In deren
Bericht zur Organlebendspende (Deutscher Bundestag Drucksache 15/5050) vom 17.03.2005 steht auf Seite 64/65:

 

„Die Leistungen der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung sind als gesetzliche Sozialversicherung an die Prinzipien der Gerechtigkeit gebunden. Dies ist bei der gesetzlichen Festlegung der Höhe der Leistungen an den Organspender zu berücksichtigen. Die Regelungen können nur dann Begünstigungen zugunsten einzelner gesetzlich versicherten Gruppen vorsehen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Es wäre kaum einzusehen, weshalb andere nach SGB VII gesetzlich Versicherte, z. B. ein ehrenamtlicher Helfer, der bei einem Rettungseinsatz zu Schaden kommt, oder ein Blutspender, bei der Frage der Höhe der Ersatzleistungen im Schadensfall anders behandelt wird als ein Organspender. Anders ist es bei der Frage der Feststellung der Leistungspflicht dem Grund nach. Eine spezielle Regelung zur Beweiserleichterung für den Organspender lässt sich aus der besonderen Schwierigkeit der Feststellung der Kausalität bei Spätschäden rechtfertigen.“

 

Die Intention des Gesetzgebers ist also eindeutig: Beweisschwierigkeiten sollen bei zeitlich verzögertem Eintreten von Schäden, sogenannten Spätschäden, mit einer widerlegbaren Vermutungsregelung zu Gunsten des geschädigten Organlebendspenders aufgefangen werden.

 

In den letzten Jahren liefen und laufen teilweise noch mehrere Verfahren vor Sozialgerichten zwischen beschädigten Nierenlebendspendern (Kläger) und Landesunfallkassen (Beklagte) betreffend die Auslegung der Formulierungen des §12a SGB VII. Insbesondere bei dem sehr häufig auftretenden Erschöpfungssyndrom (Fatigue-Syndrom) nach einer Nierenlebendspende
kam und kommt es zum Streit. Die Kläger erklären, dass das Auftreten des Fatigue-Syndroms in zeitlicher Nähe oder auch mit zeitlichem Abstand zur Nierenlebendspende einen auf den Versicherungsfall beruhenden
Gesundheitsschaden gemäß der Vermutungsregelung darstellt, während sich die Unfallkassen auf den Standpunkt stellen, dass erst eine wissenschaftliche Bestätigung erbracht werden muss, dass Fatigue grundsätzlich durch eine Nierenlebendspende ausgelöst werden kann, bevor die Vermutungsregelung über den Zusammenhang greifen könne.

 

Tatsächlich belegen inzwischen zahlreiche wissenschaftliche Studien den Zusammenhang zwischen Nierenverlust und Fatigue.

 

Die bisher mit den Fällen beschäftigten Instanzgerichte urteilten überwiegend für die beschädigten Nierenlebendspender.

 

Inzwischen hat mit dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz erstmalig ein LSG die sprachlich verunglückte Norm § 12a SGB VII nach dem ursprünglichen Gesetzgeberwillen ausgelegt (AZ:L 3 U 233/18, 17. Januar 2023). In der Pressemeldung des LSG heißt es:

 

Der Senat stützt seine Entscheidung auf eine 2012 ins Gesetz eingefügte Vorschrift, nach der unter bestimmten Voraussetzungen ein ursächlicher Zusammenhang eines sogenannten Spätschadens mit der Lebendorganspende vermutet wird, ein Nachweis hierfür also nicht erforderlich ist. Die Vermutungsregelung war seinerzeit in das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) aufgenommen worden, um die Bereitschaft der Bevölkerung zu Organspenden zu erhöhen. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Tatsachenvermutung sind nach Ansicht des Senats erfüllt, da die Lebendnierenspende nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zur Verursachung chronischer Erschöpfungszustände generell geeignet ist. Der nach dem Gesetz mögliche Gegenbeweis könne nicht geführt werden.

 

Dieses Urteil wird laufende und zukünftige Verfahren zur Anerkennung von Schäden nach Organspenden im Sinne der betroffenen Organlebendspender beeinflussen.

Schon im August 2022 und Januar 2023 hat die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen in zwei Verfahren (L 14 U 67/21, LSG Niedersachsen-Bremen und S 6 U 320/20, SG Detmold) einen Vergleich (LSG NB: Anerkenntnis des Urteils des SG (S 7 U 43/15) 40 MdE / Detmold: Anerkenntnis MdE 30 gegen Einstellung Verfahren) angeboten und dies wie folgt begründet:

 

„…ist eine hausinterne Grundsatzentscheidung erfolgt, dass nicht länger in Zweifel gezogen wird, dass ein CFS grundsätzlich eine Krankheit und somit einen Gesundheitsschaden darstellt. Ferner wird die Unfallkasse künftig der bisherigen, erstinstanzlichen Rechtsprechung darin folgen, dass die Entstehung eines CFS nach Lebendnierenspende grundsätzlich möglich ist und die dazu vorliegenden, wissenschaftlichen Erkenntnisse hinreichen, um die Vermutung eines Kausalzusammenhangs iSd § 12a SGB VII auszulösen.“

 

Die Kläger haben die jeweiligen Vergleichsangebote angenommen. Es bleibt dennoch abzuwarten, wie andere Verfahren insbesondere gegen andere Landesunfallkassen verlaufen werden und ob es dort noch im Laufe der Verfahrensentwicklungen zu einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts kommen wird.

 

Alle Kläger sind Mitglieder unseres Vereins. Sämtliche Sozialgerichtsverfahren wurden und werden durch uns inhaltlich beleitet.

 

Wir werden an dieser Stelle fortlaufend aktuell berichten.

Juristische Veröffentlichungen

Juristische Veröffentlichungen

An dieser Stelle finden Sie juristische Fachveröffentlichungen rund um die Organlebendspende, sowie eventuell Kommentare und Erläuterungen hierzu.

Fachveröffentlichungen zum Versicherungsrecht

Fachveröffentlichungen zum Versicherungsrecht

Hier stellen wir vier Artikel unter der Gesamtüberschrift „Fachveröffentlichungen zum Versicherungsrecht“ aus der Zeitschrift „Der medizinische Sachverständige 3/2014“ (www.medsach.de ), jeweils in einer Kurzzusammenfassung vor. Aus urheberrechtlichen Gründen dürfen wir diese Artikel nicht in voller Länge veröffentlichen. Für den rein privaten Gebrauch stellen wir eine Kopie aus der Zeitschrift zur Verfügung., wenn Sie uns eine E-Mail unter kontakt@nierenlebendspende.com senden, in der Sie uns die geplante private Nutzung bestätigen. Die Originalartikel können hier erworben werden

Die Ergebnisse sind wenig schmeichelhaft für den Gesetzgeber, zeigt sich doch, dass zwar eine Verbesserung für beschädigte Lebendorganspende erreicht wurde, es aber immer noch, teilweise sogar neue Unsicherheiten bei der Anwendung des Gesetzes gibt. Im medizinischen Beitrag wird u. a. die Existenz des „Fatigue-Syndroms nach Nierenlebendspende“ bestätigt.

In der Gesetzesnovellierung des TPG von 2012 wurde vor allem die Verbesserung des Versicherungsschutzes der Lebendorganspender angestrebt. Deutlich wird aber, dass insbesondere die Formulierungen des § 12a SGB VII, Raum zur Auslegung und Fehlinterpretation geben. Versicherungsmitarbeiter ignorieren immer noch häufig die Gesetzesänderungen. Nach wie vor sind beschädigte Nierenlebendspender bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf anwaltliche Hilfe angewiesen.

Risikomanagement

Dieses Kapitel enthält unsere Empfehlungen zum Umgang mit den Risiken der Nierenlebendspende. Sie beruhen auf Studienauswertungen und persönlichen Erfahrungen. Sie können diese Empfehlungen downloaden und sich damit auf die Aufklärungsgespräche vorbereiten. Es handelt sich nicht um verbindliche Vorgaben. Die ärztliche Aufklärung wird hierdurch nicht ersetzt. Wir übernehmen keine Haftung für unsere Empfehlungen. Nur Ihr Arzt kann Ihnen verbindliche Informationen erteilen. Dafür steht er in der Haftung.

Risikoaufklärung

Risikoaufklärung Risiken einer Nierenlebendspende Diese Risikoaufklärung der Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e....

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Vereinsarbeit

Wir sind ein politisch aktiver Verein. Unsere Vereinsarbeit richtet sich nach innen und nach außen. Wir verstehen uns sowohl als Selbsthilfegruppe, als auch als Lobbyisten beschädigter Nierenlebendspender.

Wir treffen uns einmal jährlich zur Mitgliederversammlung als gemischte digitale und analoge Veranstaltung. Neben den Tagesordnungspunkten nutzen unsere Mitglieder diesen Tag für persönlichen Austausch rund um die Erlebnisse mit der Nierenlebendspende. Zudem bieten wir unregelmäßig Workshops zu bestimmten Themen an.

Unser Vorstand tagt zweimal im Jahr. In der Regel digital. Darüberhinaus stehen wir im ständigen Arbeitskontakt untereinander.

Unser 1. Vorsitzender Ralf Zietz vertritt unsere politischen Positionen zur Beschränkung der Nierenlebendspende, sowie Absicherung der Nierenlebendspender nach außen und nimmt an entsprechenden politischen Veranstaltungen teil.

Wir begleiten unsere Mitglieder bei Zvil- und Sozialgerichtsverfahren und beraten deren Rechtsanwälte. Dazu unter Magazin/Recht&Gesetz mehr.

Über unsere Arbeit berichten diverse Medien. Dazu mehr unter Medien am Fuß der Webside.

Meinung & Diskussion

Manchmal muss man auch Tacheles reden. Das tun wir hier. Lesen Sie Meinungen und Diskussionen rund um das Thema Nierenlebendspende.

Zuschriften: Erfahrungsberichte und Anfragen (anonym)

Erfahrungen machen und teilen – das ist so wichtig! Lesen Sie die Erfahrungsberichte und Zuschriften andere Spender und Empfänger und verschaffen Sie sich ein umfassendes Meinungsbild zu allen relevanten Bereichen der Nierenlebendspende.

Gerne können Sie uns auch schreiben. Ihre E-Mails veröffentlichen wir, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, an dieser Stelle. Selbstverständlich auch abweichende Positionen. Redaktionelle Kürzungen behalten wir uns vor. Einige ausgesuchte Zuschriften aus der Beratung werden hier auch anonym veröffentlicht. Wenn Sie das nicht wünschen, lassen Sie es uns wissen.

zuschriften@nierenlebendspende.com
beratung@nierenlebendspende.com

Wir nehmen uns für jede Zuschrift und Anfrage Zeit.
Gerne auch persönlich am Telefon. +49 30 – 394 011 30.

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