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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen

Referentenentwurf (RefE)

Das Bundesministerium für Gesundheit hat im April 2024 zahlreichen Fach- und Patientenverbänden den

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen

vorgelegt und aufgefordert zu den geplanten Änderungen eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, sowie an einer Anhörung am 23.05.2024 teilzunehmen.

So auch die Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V.

Aus dem Anschreiben:

Mit der Änderung des Transplantationsgesetzes sollen die Grundlagen für die Zulassung der Überkreuzlebendnierenspende und die anonyme nicht gerichtete Nierenspende geschaffen und gleichzeitig der Spenderschutz gestärkt werden. In dem Entwurf sind zudem notwendige Anpassungen der Regelungen zum Organspende-Register einschließlich der Anbindung der Gewebeeinrichtungen an das Organspende-Register vorgesehen.

Bei unserer Stellungnahme haben wir einen pragmatischen Weg gewählt. Zwar treten wir aufgrund unserer Erfahrungen neben umfassender Aufklärung grundsätzlich für eine sehr strenge Auswahl der Spender und Limitierung der Spende ein. Uns ist bewusst, dass es auch positive Erfahrungen mit der Organlebendspende gibt und dass unsere Positionen nicht vollständig durchsetzbar sind. Wir bieten mit unseren Positionen zum vorgelegten Referentenentwurf einen Kompromissvorschlag an.

Hierbei bleiben wir unseren Grundsätzen treu:
– Spenderschutz geht vor Empfängervorteil
– Umfassende faktenbasierte Aufklärung
– Kein emotionaler und sozialer Druck
– Vollständige und eindeutige Absicherung
– Voraussetzung zur Spende ist immer das Näheverhältnis

Die Entwicklung des Gesetzes und sämtliche Stellungnahmen zum RefE 3. Änderung TPG finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit.

Update Oktober 2024

Die Ergebnisse der Anhörung, sowie die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. September 2024 und die darauf erfolgte Gegenäußerung der Bundesregierung sind nun in den Entwurf eingepflegt bzw. aufgenommen worden.

Als Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 20/13252) ist der Entwurf am 09.10.2024 dem Bundestag zur Lesung und Beschlussfassung vorgelegt worden.

Update August 2025

Bedingt durch davorzeitige Ende der „Ampel-Regierung“ Ende 2024 geriet das Gesetzesverfahren ins Stocken. Unter der neuen CDU-Bundesgesundheitsministerin Nina Warken wurde im Juli 2025 ein neuer Anlauf unternommen. Der RefE wurde leicht angepasst und wiederrum den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Diese konnte bis 04. August 2025 eingericht werden. Am 13. August 2025 fand dann eine erneute Anhörung der Verbände statt. Auch die IGN nahm wieder teil.

Update Oktober 2025

Am 22. Oktober 2025 wurde der Gesetzentwurf von der Bundesregierung verabschiedet und zur Lesung in den Deutschen Bundestag eingebracht.

Update Dezember 2025

Am 07. November 2025 hat die Bundesregierung des Gesetzentwurf zur Stellungnahme an den Bundesrat übermittelt.

Der Bundesrat empfiehlt einige Änderungen. Besonders heraus sticht folgende Empfehlung (Seite 3):

In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c ist die Angabe „voraussichtlich nicht über das mit der Entnahme des Organs oder des Gewebes verbundene Operationsrisiko hinaus gefährdet und voraussichtlich nicht über die zu erwar-tenden unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt wird und“ zu streichen.

Die Streichung dieser Regelung wäre richtig und konsequent. Es wäre juristisch sauber und korrekt, darauf zu verzichten. Die Medizin kann diese Forderung nicht einhalten. Das hat der BR richtig festgestellt. Diese Regelung ist seit Einführung des TPG 1997 auch ein Grund für die Urlüge der Transplantationsmedizin: „Man kann mit einer Niere leben, wie mit zwei!“ Die Politik hat seinerzeit der Medizin eine nicht einhaltbare Vorgabe gemacht, nämlich, dass Menschen durch die Entnahme einer Niere nicht geschädigt werden dürfen. Dies ist jedoch in keinem Fall einzuhalten.

Juristisch ist es korrekt,  Menschen, die umfassend aufgeklärt sind, eine freie Entscheidung über den Eingriff treffen zu lassen. Dann nämlich, wenn der Spender bewusst auf den Schutz des Art. 2 (2) GG verzichtet, um einem anderen Menschen zu helfen. Wenn also die umfassende und schonunglose Aufklärung gesichert ist und der/die Spender/in eine freie informierte Entscheidung treffen kann, ist der Eingriff statthaft.

Von der juristischen Sicht unabhängig ist die Frage des sozialen Drucks und der emotionalen Abhängigkeit.

Es ist deutlich schwieriger, den tatsächlichen inneren Willen eines Spenders zu erkennen, als es die rein juristische Betrachtung ermöglicht. Oft stehen potentielle Spender/innen in einem emotionalen und auch wirtschaftlichen Abhängikeitsverhältnis zum Organempfänger oder es besteht innerhalb des familieren Umfelds ein hoher Erwartungsdruck.

Juristen blenden dies gerne aus. Für sie ist ein Mensch, der aufgeklärt ist, entscheidungsfähig. Hier gibt es aber aus der psychologischer Seite zu Recht Einspruch. 

Der BGH hat 2019 mit seinem Urteil diese Problematik erkannt und deshalb den Einwurf des rechtmäßigen Alternativverhaltens („hypothetische Einwilligung“) für die fremdnützige Organlebendspende verworfen. Damit hat er die Bedeutung der Aufklärung deutlich unterstrichen.

Der BGH hat die Problematik im Satz „Schutz des Spenders vor sich selbst“ auf den Punkt gebracht. Das Urteil ist rechtsphilosophisch ein Meilenstein. Einer der, der Transplantationsmedizin bis heute wehtut. 

Update Januar 2026

Am 28. Januar 2026 fand die 1. Lesung zur geplanten Gesetzesänderung statt. Wir haben dazu nochmal insgesamt drei Eingaben an den Bundestag gemacht:

Am 21. Januar 2026 ein ausführliches Schreiben an die Mitglieder des Gesundheitsauschusses, sowie ein kürzeres Schreiben an die übrigen Bundestagsabgeordneten. Am 26. Januar 2026 dann nochmal ein kurzes Überblicksschreiben an alle Bundestagsabgebordneten zur Erinnerung.

Update Februar 2026

Am 25. Februar 2026 lud der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages zur Anhörung „Änderung des Transplantationsgesetzes“ ein. Eingeladen wurden diverse Fachverbände und Einzelsachverständige. Auch die IGN war durch ihren 1. Vorsitzenden Ralf Zietz vertreten. Als eine der Einzelsachverständigen wurde zudem Dr. med. Birgit Heilmann auf Wunsch der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen geladen. Birgit Heilmann ist Ärztin und Nierenlebendspenderin und als Beisitzerin „Medizinische Erstberatung Nierenlebendspende“ im Vorstand der IGN tätig.

Zuvor konnten schriftliche Stellungnahmen eingereicht werden.

Die weiteren Stellungnahmen sowie die Aufzeichnung der Anhörung vom 25.02.2026 sind unter diesem Link auf der Website des Gesundheitsausschuss einsehbar.

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