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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen

Referentenentwurf (RefE)

Das Bundesministerium für Gesundheit hat im April 2024 zahlreichen Fach- und Patientenverbänden den

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen

vorgelegt und aufgefordert zu den geplanten Änderungen eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, sowie an einer Anhörung am 23.05.2024 teilzunehmen.

So auch die Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V.

Aus dem Anschreiben:

Mit der Änderung des Transplantationsgesetzes sollen die Grundlagen für die Zulassung der Überkreuzlebendnierenspende und die anonyme nicht gerichtete Nierenspende geschaffen und gleichzeitig der Spenderschutz gestärkt werden. In dem Entwurf sind zudem notwendige Anpassungen der Regelungen zum Organspende-Register einschließlich der Anbindung der Gewebeeinrichtungen an das Organspende-Register vorgesehen.

Bei unserer Stellungnahme haben wir einen pragmatischen Weg gewählt. Zwar treten wir aufgrund unserer Erfahrungen neben umfassender Aufklärung grundsätzlich für eine sehr strenge Auswahl der Spender und Limitierung der Spende ein. Uns ist bewusst, dass es auch positive Erfahrungen mit der Organlebendspende gibt und dass unsere Positionen nicht vollständig durchsetzbar sind. Wir bieten mit unseren Positionen zum vorgelegten Referentenentwurf einen Kompromissvorschlag an.

Hierbei bleiben wir unseren Grundsätzen treu:
– Spenderschutz geht vor Empfängervorteil
– Umfassende faktenbasierte Aufklärung
– Kein emotionaler und sozialer Druck
– Vollständige und eindeutige Absicherung
– Voraussetzung zur Spende ist immer das Näheverhältnis

Die Entwicklung des Gesetzes und sämtliche Stellungnahmen zum RefE 3. Änderung TPG finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit.

Update Oktober 2024

Die Ergebnisse der Anhörung, sowie die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. September 2024 und die darauf erfolgte Gegenäußerung der Bundesregierung sind nun in den Entwurf eingepflegt bzw. aufgenommen worden.

Als Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 20/13252) ist der Entwurf am 09.10.2024 dem Bundestag zur Lesung und Beschlussfassung vorgelegt worden.

Update August 2025

Bedingt durch davorzeitige Ende der „Ampel-Regierung“ Ende 2024 geriet das Gesetzesverfahren ins Stocken. Unter der neuen CDU-Bundesgesundheitsministerin Nina Warken wurde im Juli 2025 ein neuer Anlauf unternommen. Der RefE wurde leicht angepasst und wiederrum den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Diese konnte bis 04. August 2025 eingericht werden. Am 13. August 2025 fand dann eine erneute Anhörung der Verbände statt. Auch die IGN nahm wieder teil.

Update Oktober 2025

Am 22. Oktober 2025 wurde der Gesetzentwurf von der Bundesregierung verabschiedet und zur Lesung in den Deutschen Bundestag eingebracht.

Update Dezember 2025

Am 07. November 2025 hat die Bundesregierung des Gesetzentwurf zur Stellungnahme an den Bundesrat übermittelt.

Der Bundesrat empfiehlt einige Änderungen. Besonders heraus sticht folgende Empfehlung (Seite 3):

In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c ist die Angabe „voraussichtlich nicht über das mit der Entnahme des Organs oder des Gewebes verbundene Operationsrisiko hinaus gefährdet und voraussichtlich nicht über die zu erwar-tenden unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt wird und“ zu streichen.

Die Streichung dieser Regelung wäre richtig und konsequent. Es wäre juristisch sauber und korrekt, darauf zu verzichten. Die Medizin kann diese Forderung nicht einhalten. Das hat der BR richtig festgestellt. Diese Regelung ist seit Einführung des TPG 1997 auch ein Grund für die Urlüge der Transplantationsmedizin: „Man kann mit einer Niere leben, wie mit zwei!“ Die Politik hat seinerzeit der Medizin eine nicht einhaltbare Vorgabe gemacht, nämlich, dass Menschen durch die Entnahme einer Niere nicht geschädigt werden dürfen. Dies ist jedoch in keinem Fall einzuhalten.

Juristisch ist es korrekt,  Menschen, die umfassend aufgeklärt sind, eine freie Entscheidung über den Eingriff treffen zu lassen. Dann nämlich, wenn der Spender bewusst auf den Schutz des Art. 2 (2) GG verzichtet, um einem anderen Menschen zu helfen. Wenn also die umfassende und schonunglose Aufklärung gesichert ist und der/die Spender/in eine freie informierte Entscheidung treffen kann, ist der Eingriff statthaft.

Von der juristischen Sicht unabhängig ist die Frage des sozialen Drucks und der emotionalen Abhängigkeit.

Es ist deutlich schwieriger, den tatsächlichen inneren Willen eines Spenders zu erkennen, als es die rein juristische Betrachtung ermöglicht. Oft stehen potentielle Spender/innen in einem emotionalen und auch wirtschaftlichen Abhängikeitsverhältnis zum Organempfänger oder es besteht innerhalb des familieren Umfelds ein hoher Erwartungsdruck.

Juristen blenden dies gerne aus. Für sie ist ein Mensch, der aufgeklärt ist, entscheidungsfähig. Hier gibt es aber aus der psychologischer Seite zu Recht Einspruch. 

Der BGH hat 2019 mit seinem Urteil diese Problematik erkannt und deshalb den Einwurf des rechtmäßigen Alternativverhaltens („hypothetische Einwilligung“) für die fremdnützige Organlebendspende verworfen. Damit hat er die Bedeutung der Aufklärung deutlich unterstrichen.

Der BGH hat die Problematik im Satz „Schutz des Spenders vor sich selbst“ auf den Punkt gebracht. Das Urteil ist rechtsphilosophisch ein Meilenstein. Einer der, der Transplantationsmedizin bis heute wehtut. 

Update Januar 2026

Am 28. Januar 2026 fand die 1. Lesung zur geplanten Gesetzesänderung statt. Wir haben dazu nochmal insgesamt drei Eingaben an den Bundestag gemacht:

Am 21. Januar 2026 ein ausführliches Schreiben an die Mitglieder des Gesundheitsauschusses, sowie ein kürzeres Schreiben an die übrigen Bundestagsabgeordneten. Am 26. Januar 2026 dann nochmal ein kurzes Überblicksschreiben an alle Bundestagsabgebordneten zur Erinnerung.

Update Februar 2026

Am 25. Februar 2026 lud der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages zur Anhörung „Änderung des Transplantationsgesetzes“ ein. Eingeladen wurden diverse Fachverbände und Einzelsachverständige. Auch die IGN war durch ihren 1. Vorsitzenden Ralf Zietz vertreten. Als eine der Einzelsachverständigen wurde zudem Dr. med. Birgit Heilmann auf Wunsch der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen geladen. Birgit Heilmann ist Ärztin und Nierenlebendspenderin und als Beisitzerin „Medizinische Erstberatung Nierenlebendspende“ im Vorstand der IGN tätig.

Zuvor konnten schriftliche Stellungnahmen eingereicht werden.

Die weiteren Stellungnahmen sowie die Aufzeichnung der Anhörung vom 25.02.2026 sind unter diesem Link auf der Website des Gesundheitsausschuss einsehbar.

Welche positiven Aspekte enthält der Gesetzentwurf?

Die Stärkung des Spenderschutzes durch

  • die Bereitstellung einer Lebendspendebegleitperson
  • die Konkretisierung des Aufklärungumfang un der Aufklärungsinhalte
  • die Einführung einer verbindliche psychosoziale Beratung
  • einheitliche Vorgaben für die Lebendspendekommissionen

ist die zentrale positive Entwicklung im Gesetz. Dies ist das Ergebniss unserer jahrelangen Wirkens!

Übersicht „Geplante Verbesserungen im Transplantationsgesetz“

Update März 2026

Am 26. März 2026 fand die 2. und 3. Lesung und die Abstimmung statt. Hier unsere ausführliche abschließende Stellungnahme dazu:

Bundestag beschließt Ausweitung der Organlebendspende

IGN e. V. warnt vor Langzeitrisiken – Gesetzgeber versagt beim Spenderschutz!

Berlin. Der Deutsche Bundestag hat am 26. März 2026 die 3. Novelle des Transplantationsgesetzes beschlossen. Die Beschlussvorlage des Gesundheitsausschusses wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen angenommen. Die Fraktion Die Linke stimmte dagegen, die AfD enthielt sich. Ein Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD bei Enthaltung von Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt.

Die Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. (IGN e. V.) begrüßt, dass das Gesetz wichtige Verbesserungen für Aufklärung, psychosoziale Evaluation, Begleitung und strukturelle Absicherung im Verfahren der Organlebendspende für Spender/innen enthält. Diese Fortschritte sind richtig und gehen auch auf die jahrelange Öffentlichkeitsarbeit der IGN e. V. zum oft katastrophalen Umgang der Transplantationsmedizin mit den Organlebendspender/innen zurück.

Langfristiger Schutz unzureichend

Gleichzeitig bleibt das Gesetz aus Sicht der IGN e. V. in entscheidenden Punkten unzureichend. CDU/CSU und SPD haben mit Unterstützung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen dem Schutz der Lebendspender/innen erneut nicht die Bedeutung beigemessen, die diese Form des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit gesunder Menschen zwingend erfordert.

Das Subsidiaritätsprinzip entfällt. Und zugleich wird die nicht gerichtete anonyme Lebendspende zugelassen. Allein dies sind fatale Signale gegen den Schutz gesunder Menschen. Trotzdem wird der Weg zur versicherungsrechtlichen Absicherung geschädigter Nierenlebendspender/innen nicht vereinfacht. Dies steht im klaren Widerspruch zu der in der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss von mehreren Sachverständigen, u. a. der Medizinerin Frau Dr. med. Birgit Heilmann, vorgetragenen Dringlichkeit. Die begrüßenswerte Verbesserung des Spender/innenschutzes während des Spendeprozesses allein reicht nicht aus.

Mehrheit lehnt Verbesserung des langfristigen Spenderschutz ab

Die Fraktion Die Linke hat das Problem erkannt. Enttäuschend ist daher, dass deren Entschließungsantrag keine Mehrheit fand. Die richtige Forderung nach einer Überarbeitung des § 12a SGB VII zur Beweislastumkehr zugunsten der geschädigten Spender/innen wurde von der Mehrheit im Bundestag abgelehnt. Damit ist es für geschädigte Lebendspender/innen auch zukünftig erheblich erschwert, eine verlässliche sozialrechtliche Absicherung zu erhalten.

Ebenfalls im abgelehnten Entschließungsantrag enthalten war die richtige Forderung nach einem gesetzlich verankerten Lebendspende-Register. Damit wird es auf absehbare Zeit keine flächendeckende, belastbare, gesetzlich verankerte Datenerhebung zu gesundheitlichen Folgen des Nierenverlustes in Deutschland geben. Die bisher durch das Deutsche Lebendspende-Register (SOLKID-GNR & SOLiD-GNR) unter Leitung der Universität Münster von aktuell 37 Transplantationszentren in Eigenverantwortung erhobenen Daten bleiben damit die einzigen, unvollständigen und nicht neutral erhobenen Daten zur Nieren- und Leberlebendspende in Deutschland.

Eine Nierenlebendspende bleibt auch in Zukunft eine hochriskante Entscheidung mit ungewissem gesundheitlichem Ausgang und unsicherer Absicherung für die Nierenlebendspender/innen. Sehr häufige Folgen wie chronische Niereninsuffizienz (ca. 50 % aller Spender/innen) und Fatigue-Syndrom (ca. 15 bis 20 % aller Spender/innen) werden auch zukünftig das Leben vieler Spender/innen stark beeinträchtigen. Unbürokratische Hilfe wird es nach wie vor nicht geben. Langjährige, zermürbende juristische Auseinandersetzungen werden weiterhin geführt werden müssen.

Haltung der Grünen bleibt widersprüchlich

Auch Bündnis 90/Die Grünen hatten zur abschließenden Beratung im Gesundheitsausschuss mehrere Änderungsanträge eingebracht. Diese zielten u. a. darauf ab, die Evaluation möglicher gesundheitlicher Folgen zu konkretisieren und ein Lebendspenderegister einzuführen. Damit deckten sich die Forderungen der Grünen in wesentlichen Punkten mit denen der Linken. Nur Die Linke stimmte diesen Anträgen dann auch zu. Die Mehrheit aus CDU/CSU, SPD und AfD lehnte sie ab.

Dass Bündnis 90/Die Grünen dem Gesetzentwurf trotz der Ablehnung ihrer Änderungsanträge anschließend zugestimmt haben, ist aus Sicht der IGN e. V. enttäuschend. Der einzig nachvollziehbare Grund dürfte darin liegen, dass der Gesetzentwurf ursprünglich noch aus der Zeit der Ampel-Koalition stammt und somit auch die Handschrift der Grünen trägt.

Das Dilemma der Grünen wird auch dadurch deutlich, dass sie sich bei der Abstimmung über den Entschließungsantrag der Linken enthalten haben. Auch ihre Rednerin, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, hat die Ablehnung der grünen Anträge, insbesondere zur Einführung eines Registers, deutlich kritisiert. Das zeigt, dass die Grünen die Schutzlücken erkannt haben. Umso widersprüchlicher bleibt es, dass sie dem Gesetzentwurf am Ende dennoch zugestimmt und damit die Ausweitung der Lebendspende parlamentarisch mitgetragen haben.

Deutliche Warnung an zukünftige Nierenlebendspender/innen

Die IGN e. V. wird daraus Konsequenzen ziehen. In ihrem Aufklärungs- und Beratungsangebot wird sie potenzielle Nierenlebendspender/innen künftig noch deutlicher auf die fortbestehenden Absicherungsprobleme und das Fehlen verlässlicher, gesetzlich verankerter Registerdaten hinweisen. Dieser Hinweis wird als Warnung formuliert werden. Wer eine Lebendspende erwägt, muss wissen, dass nach der Spende sehr häufig erhebliche medizinische, psychosoziale und sozialrechtliche Schwierigkeiten entstehen.

Die Entscheidung zur Nierenlebendspende muss deshalb besonders sorgfältig und in voller Kenntnis aller Risiken getroffen werden. Ein „Nein“ zur Spende ist genauso legitim wie ein „Ja“.

Ralf Zietz, 1. Vorsitzender der IGN e. V.:
„Wir begrüßen die Fortschritte im Gesetz zum Spenderschutz während des Spendeprozesses. Aber wir sind tief enttäuscht, dass das Parlament bei den entscheidenden langfristigen Schutzfragen nicht zur Verbesserung bereit war. Und dies trotz der durch uns faktenbasiert vorgetragenen sehr häufigen gesundheitlichen Langzeitfolgen des Nierenverlustes. Wer gesunde Menschen zur Organlebendspende ermutigt, muss auch Verantwortung für deren gesundheitliche Zukunft übernehmen.
Der Gesetzgeber hat hier beim langfristigen Spenderschutz komplett versagt.“

Link zur Informationsseite des Deutschen Bundestages

Beschlussvorlage des Gesundheitsausschuss inkl. Änderungsanträge zur Abstimmung

Entschließungsantrag Fraktion Die Linke

Pressemeldung IGN e. V.

Update Mai 2026

Der Bundesrat hat am 08. Mai 2026 ohne weitere Beratung und ohne Anrufung des Vermittlungsausschuss den vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf ebenfalls beschlossen.

Link zur Website des Bundesrates

Nach Unterschrift durch den Bundespräsidenten wurde das Gesetz in der aktuellen Fassung am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 01. Juni 2026 in Kraft.

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 18. Mai 2026

Update Juni 2026

Am 17. Juni 2026 haben wir unsere abschließende Pressemeldung zur 3. Novellierung des Transplantationsgesetzes veröffentlicht:

Neues Transplantationsgesetz: Erweiterter Spenderschutz gilt sofort – neue Spendeformen ab 2029

„Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. (IGN e. V.) fordert konsequente Umsetzung.“

Damit ist der politische Prozess zur Erweiterung der Organlebendspende und Verbesserung des Schutzes der lebenden Spender/innen abgeschlossen.

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