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Über die verringerten Nierenfunktion nach einer Nierenlebendspende muss aufgeklärt werden

OLG Frankfurt/Main, 08.11.2024 – 25 U 279/22

Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende

Datum: 08.11.2024
Gericht: OLG Frankfurt/Main
Spruchkörper: 25. Senat Kassel
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 25 U 279/22
Rechtskraft: Revision durch BGH nicht zugelassen – Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Tenor

Die Aufklärung war inhaltlich mangelhaft. Der Kläger wurde unter Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TPG nicht hinreichend über die möglichen, auch mittelbaren Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organentnahme für seine Gesundheit aufgeklärt.

Bei der deutlich verringerten Nierenfunktion um mindestens 30 % handelt es sich um eine dauerhafte erhebliche Verschlechterung des vor der Organentnahme bestehenden körperlichen Zustands, über die ein potentieller Nierenspender aufgeklärt werden muss.

Hier geht es zum vollständigen Urteil 25 U 279/22

Ein weiteres bemerkenswertes Gerichtsurteil zur Aufklärung vor einer Nierenlebendspende liegt vor. Am Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main, Außenstelle Kassel wurde die Aufklärung über die sinkende Nierenfunktion nach Nierenspende und deren Folgen verhandelt. Die beklagten Mediziner und die Klinik hatten gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Fulda vom 10.11.2022 (3 O 75/20 – hier nachlesen) vor dem OLG Berufung eingelegt. Unmittelbar nach der Verhandlung am 08.11.2024 erging das Urteil. Die Berufung der Beklagten wurde vollumfänglich zurückgewiesen. Dazu nimmt das OLG, ähnlich wie das LG zuvor wie folgt Stellung (Auszüge):

Da die Voraussetzungen, unter denen § 8 TPG eine Lebendorganspende zulässt, nicht vollständig vorlagen, hätte dem Kläger die Niere nicht entnommen werden dürfen.

Der Kläger wurde nämlich unter Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TPG nicht hinreichend über die möglichen, auch mittelbaren Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organentnahme für seine Gesundheit aufgeklärt.

Zu den Auswirkungen der beabsichtigten Organentnahme auf die Nierenfunktion wurde dem Kläger in dem Aufklärungsgespräch vom XX.XX.2016 lediglich mitgeteilt, dass nach mehr als 20 Jahren Einnierigkeit eine Abnahme der Nierenfunktion festgestellt werde, die etwa 10% über das altersentsprechende Maß hinausgehe. Dieser Hinweis war schon insofern irreführend, als die übermäßige Abnahme der Nierenfunktion nicht erst nach mehr als 20 Jahren festzustellen ist, sondern, wie der Sachverständige Dr. Stangl bei seiner Anhörung durch das Landgericht klargestellt hat, im Verlauf von 20 Jahren eintritt, also in zunehmendem Ausmaß schon wesentlich früher als von den Beklagten angegeben festgestellt werden kann. Vor allem aber wurde dem Kläger vorenthalten, dass die mit der Entnahme einer Niere verbundene Verminderung der Gesamtnierenleistung nur teilweise durch eine Hypertrophie der verbleibenden Niere kompensiert wird, weshalb es nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien zu einer dauerhaften Funktionseinbuße von mindestens 30 % kommt, zu der die über das altersentsprechende Maß hinausgehende Abnahme der Nierenfunktion – mag sie „etwa 10 %“ oder, wie vom Sachverständigen Dr. Stangl angegeben, 10 % bis 20 % betragen – noch hinzutritt. Mit einer derart erheblichen Einschränkung der Nierenleistung musste der Kläger auch deshalb nicht rechnen, weil ihm in der „ausführliche(n) Belehrung über im Rahmen von Lebendspender-Transplantationen auftretende Risiken“ zum Verlauf nach der Operation mitgeteilt worden war, dass die verbliebene Niere „weitestgehend“ die Arbeit der anderen Niere übernehme, so dass nach einer Anpassungszeit von längstens sechs Monaten auch mit feinen Funktionsanalysen kein schwerwiegender Nachteil in der Nierenfunktion festgestellt werden könne. Auch in dem dem Aufklärungsgespräch vom XX.XX.2016 zugrunde gelegten Aufklärungsbogen heißt es, dass eine gesunde Niere „die gesamte Arbeit“ übernehme, weshalb eine Niereninsuffizienz nicht zu erwarten sei.

Gleichwohl handelt es sich bei der deutlich verringerten Nierenfunktion um eine dauerhafte erhebliche Verschlechterung des vor der Organentnahme bestehenden körperlichen Zustands, über die ein potentieller Nierenspender aufgeklärt werden muss. Dies gilt umso mehr, als an die Aufklärung eines Lebendorganspenders allgemein strenge Anforderungen zu stellen sind, weil der Eingriff für ihn medizinisch nicht indiziert ist.

Nach den vom Kläger in der Klageschrift in Bezug genommenen Angaben in der wissenschaftlichen Literatur, deren Richtigkeit der Sachverständige Dr. Stangl bei seiner Anhörung durch das Landgericht ausdrücklich bestätigt hat, kann es schon bei leicht eingeschränkter Nierenfunktion zu uncharakteristischen Beschwerden wie Leistungsschwäche und Müdigkeit kommen.

Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 29. Januar 2019 die Information, dass nach mehr als 20 Jahren Einnierigkeit eine Abnahme der Nierenfunktion festgestellt werde, die etwa 10% über das altersentsprechende Maß hinausgehe, als irreführend beurteilt, weil tatsächlich damit zu rechnen gewesen sei, dass sich die Nierenfunktion nur auf etwa 70% der präoperativen Werte erholen werde. Den gebotenen Hinweis auf diesen Umstand haben die Beklagten unstreitig versäumt. Deshalb war die Aufklärung des Klägers mangelhaft.

Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Organentnahme eingewilligt hätte.
Da das Transplantationsgesetz, das die besonderen Anforderungen an die Aufklärung eines Lebendorganspenders abschließend regelt, keine dem § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechende Bestimmung enthält, ist ihm gegenüber der Einwand hypothetischer Einwilligung nicht zulässig. Den an einer Lebendorganspende beteiligten Ärzten ist auch der allgemeine schadensersatzrechtliche Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens verwehrt, weil dies dem Schutzzweck der erhöhten Aufklärungsanforderungen bei Lebendorganspenden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG) widerspräche (ausführlich BGH, Urteil vom 29. Januar 2019, VI ZR 318/17). An dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof  auch  unter  Berücksichtigung  kritischer  Literaturstimmen festgehalten, auf die sich die Beklagten berufen. Es besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht.

Soweit Auszüge aus dem aktuellen Urteil vom 08. November 2024. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision beim BGH hat die beklagte Klinik eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Aus diesem Urteil, welches in aller Deutlichkeit die sinkende Nierenfunktion nach einer Nierenlebendspende thematisiert, können aufklärende Mediziner zur Vermeidung von Haftungsfolgen u. a. mitnehmen:

– die Nierenfunktion sinkt dauerhaft um ca. 30 bis 40 %
– damit gehen Gesundheitsreserven für das Alter verloren
– es kann zu Symptomen wie dauerhafte Müdigkeit und Leistungsschwäche kommen

Wir ergänzen wie folgt:

– ca. 50 % der Nierenlebendspender und -spenderinnen sind selbst niereninsuffizient (CKD III – Studie SoLKiD)
– alle Spender einer Studie der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) haben kognitive Defizite im Bereich Arbeitsgedächtnis, zur parallelen Verarbeitung von Reizen und zur anhaltenden Aufmerksamkeit, unabhängig von der Restnierenfunktion
– die Lebenserwartung verkürzt sich durch die Nierenspende – Studie Mjøen et al.

Der BGH hatte 2019 bereits klargestellt, dass der Einwand des „rechtmäßigen Alternativverhaltens“ („hypothetischen Einwilligung“) bei der fremdnützigen Organlebendspende nicht greift. Wer als aufklärender Mediziner diese Grundaussagen zur Nierenfunktion unterlässt oder verharmlosend darstellt verantwortet die Rechtswidrigkeit der Organentnahme und macht sich haftbar.

Unsere Risikoaufklärung findet sich hier.

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