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Rundschreiben DGUV – 0088/2013 vom 01.03.2013 – Teil 1

Am 06. November 2012 trafen sich Vertreter der Spitzenverbände der Krankenversicherungen (KV) und Unfallversicherungen (UV) zu einer Besprechung über diverse Themenkreise. Das zugehörige Protokoll der Sitzung ist vom 01. März 2013.

Ein Thema (im Protokoll unter TOP 7) trägt den Titel „Verfahrensempfehlung Transplantationsgesetz“. Dort wurde vereinbart, dass bis zur Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen, Fälle mit Abstimmungsbedarf („Fälle“sind z. B. Nierenlebendspender mit Folgeerkrankungen), eine Klärung „bilateral“ herbeigeführt werden soll. Dies stellt gegenüber der bisherigen Praxis, trotz prinzipiell auch bisher vorhandener Vorleistungspflicht, erkrankte Lebendspender regelmäßig an den jeweils anderen Versicherungsträger zu verweisen, einen Fortschritt da.

Es wird festgestellt, dass der grundsätzliche Anspruch des Organlebendspenders bei komplikationslosem Verlauf der Spende für die Behandlungskosten inkl. Vor- und Nachbetreuung und Lohnersatzleistungen für die eintretende vorübergehende Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenversicherung des Organempfängers besteht.

Treten hingegen beim Lebendorganspender gesundheitliche Schäden auf, die im Zusammenhang mit der Spende stehen, die über die regelmäßigen durch die Krankenkasse des Empfängers abgedeckten Beeinträchtigungen hinausgehen, werden die damit verbundenen Kosten von der Unfallkasse des Bundeslandes, in dem die Organspende durchgeführt wurde, getragen.

Diese Regelung gilt auch rückwirkend für Organlebendspender, die seit Einführung des Transplantationsgesetzes 1997 gespendet haben. Ein Leistungsanspruch kann aus Gründen der Rechtssicherheit, die auch für die Versicherungträger gelten muss, nur für die Zukunft seine Wirkung entfalten, also frühestens ab der Novellierung des TPG zum 01. August 2012.

Um die Abgrenzung der regelmäßigen und der darüber hinausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen definieren zu können, wurde der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens beauftragt.

Die Zusammenfassung des Protokolls für den Bereich Nierenlebendspende folgt auf der nächsten Seite:

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