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Arbeitsunfall Nierenlebendspende
Martin Wittke, Rechtsanwalt Neue Zeitschrift
Sozialrecht (NZS) 15/2020

Vorwort zum Artikel (Originaltext)

Das Recht der Lebendorganspende in der gesetzlichen Unfallversicherung wurde durch § 12 a SGB VII neu geregelt. Der Autor zeigt auf, dass die Norm gleichwohl keinen neuen und eigenständigen Versicherungsfall „Lebendorganspende“ geschaffen hat, weshalb die These, dass Voraussetzung für die neu geschaffene Beweislastumkehr zu Gunsten der Lebendorganspender ein empirisch-wissenschaftlicher Erfahrungssatz sein müsse, der die prinzipielle Eignung der Spende für den versicherten Unfallschaden belege, dogmatisch nicht haltbar ist. Die Beweislast dafür, dass der Gesundheitsschaden notwendige Folge der Spende und damit nicht vom Versicherungsschutz erfasst sei, sieht der Autor bei der gesetzlichen Unfallkasse und nicht beim Spender.

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