Scroll Top

Chronisches Fatigue-Syndrom, Abgrenzung zu rezidivierende depressiven Störung nach Nierenlebendspende

Landessozialgericht Thüringen – L 1 U 577/21 – 22.05.2025

Berufung  auf das Urteil des SG Altenburg (S 6 U 2302/13).

(Der Kläger ist Nierenlebendspender und obsiegt zu 75 %)

Anerkannt werden als Unfallfolge der Nierenlebendspende:

  • Chronisches Fatigue-Syndrom
  • rezidivierende depressive Störung
  • Schädigung des Nervus iliohypogastricus und des Nervus ilioinguinalis
  • Bauchwandparese mit muskulären Fehlsteuerungen

Nicht anerkannt wird:

  • Bandscheibenschaden mit Implantat
  • Degeneration Kniegelenk
  • Verschleiß Schultergelenk

Leitsätze

§ 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII, § 12a SGB VII

Gesetzliche Unfallversicherung – Spätschaden im Sinne von § 12a Abs. 1 S 2 SGB VII – Vermutungsregelung – ursächlicher Zusammenhang des Gesundheitsschadens mit der Lebendnierenspende – einschränkende Auslegung – generelle Geeignetheit – aktueller medizinisch-wissenschaftlicher Kenntnisstand – Beweis – chronisches Fatigue-Syndrom (ICD – 10 G93.3) und Rezidivierende depressive Störung (ICD – 10 F.33) infolge einer Lebendnierenspende – Bandscheibendegeneration – konkurrierende Ursache – Verschiebung der Wesensgrundlage

1. Die Vermutungsregelung des § 12 a Abs. 1 S 2 SGB VII ist einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur anwendbar ist, wenn die Spende nach aktueller medizinisch-wissenschaftlicher Kenntnis generell geeignet ist, den in Rede stehenden Schaden zu verursachen. Es gilt der allgemeine beweisrechtliche Grundsatz, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2023 – L 3 U 233/18).

2. Der aktuelle Kenntnisstand erlaubt die Feststellung der generellen Geeignetheit der Lebendnierenspende zur Verursachung eines chronischen Fatigue-Syndroms (ICD – 10 G93.3) und einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD – 10 F.33).

Datum: 22.05.2025

Gericht: Landessozialgericht Thüringen

Spruchkörper: 1. Senat

Entscheidungsart: Urteil

Aktenzeichen: L 1 U 577/21 (nach S 6 U 2302/13, SG Altenburg)

Sachgebiet: Unfallversicherung

Rechtskraft: rechtskräftig –  Revision nicht zugelassen

Entscheidungstext

Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten werden unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 19. Mai 2021 und der Bescheid vom 30. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2013 abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:

„Es wird festgestellt, dass eine Schädigung des Nervus iliohypogastricus und des Nervus ilioinguinalis rechts mit sensiblen Störungen und Lähmungen des kaudalen Anteils der schrägen Bauchwandmuskulatur rechts (ICD – 10  G83.0), dadurch verursachte Schmerzen und muskuläre Fehlsteuerungen (Dysbalancen) infolge der Teillähmung der rechten Bauchwand (ICD – 10  R29.3) sowie ein Chronisches Fatigue-Syndrom (ICD – 10 G93.3) und eine  Rezidivierende depressive Störung (ICD – 10 F.33) weitere Folgen des Versicherungsfalles vom 30. Mai 2002 sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Die Beklagte hat ¾ der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wichtige Zitate aus den Entscheidungsgründen im Urteil

„§ 12a Abs. 1 Satz 2 SGB VII kann entgegen seiner sprachlichen Fassung nicht dahin verstanden werden, dass die Vermutungsregelung einen ursächlichen Zusammenhang des Gesundheitsschadens mit der Lebendorganspende voraussetzt. Die Gesetzesfassung ist lediglich sprachlich misslungen.“

„Die Vermutungsregelung ist einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur anwendbar ist, wenn die Spende nach derzeit anerkannten medizinischen Erfahrungssätzen generell geeignet ist, den in Rede stehenden Schaden zu verursachen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2023 – L 3 U 233/18, nach juris).“

„Der Senat hält es daher für erforderlich, den Anwendungsbereich der Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut, aber entsprechend dem versicherten Risiko und nach der erkennbaren Regelungsabsicht einzugrenzen („teleologische Reduktion“), wodurch aber der Zweck der Regelung, nämlich eine spürbare Ausweitung des Versicherungsschutzes und dadurch eine indirekte Förderung der Spendenbereitschaft, nicht vereitelt werden darf (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2023 – L 3 U 233/18, juris).“

„Der Kläger hat auf neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet einen Anspruch darauf, dass ein chronisches Fatigue-Syndrom (ICD-10: G93.3) und eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F.33) als weitere Folgen des Versicherungsfalles vom 30. Mai 2002 festgestellt werden. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass bei dem Kläger ein chronisches Fatigue-Syndrom (ICD-10: G93.3) jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vorliegt. Bereits K2 hat in seinem Sachverständigengutachten vom 10. Mai 2016 beim Kläger ein komplexes Krankheitsbild diagnostiziert und ausgeführt, dass bei ihm zwar im Vordergrund die Symptomatik der Neurasthenie stehe, aber auch ein Erschöpfungs- oder Fatigue-Syndrom besteht. Auf Seite 34 seines Gutachtens geht er ausdrücklich von einer chronischen Erschöpfungssymptomatik aus. Seine Diagnose einer Neurasthenie ist bereits deshalb erheblichen Bedenken ausgesetzt, weil er zum einen von einer chronischen Erschöpfungssymptomatik ausgeht und zum anderen eine leichte chronisch depressive Grundstimmung bejaht. In beiden Fällen ist allerdings die Diagnose einer Neurasthenie nicht mehr gerechtfertigt. Auf Seite 39 seines Gutachtens führt er ausdrücklich aus, dass er einen Kausalzusammenhang zwischen dem chronischen Erschöpfungssyndrom und der Lebendnierenspende im Einklang mit medizinischer Literatur bejaht. Insoweit erschließt sich nicht, warum daraus nicht die naheliegende Konsequenz gezogen wird, ein chronisches Erschöpfungssyndrom als Folge zur Anerkennung vorzuschlagen.“

„Es bestehen keine Bedenken dagegen, das chronische Fatigue-Syndrom auf die Lebendnierenspende im erforderlichen Maße ursächlich zurückzuführen. An der grundsätzlichen Eignung der Lebendnierenspende zur Verursachung von chronischen Erschöpfungszuständen besteht kein Zweifel.“

„Des Weiteren liegt im Falle des Klägers vollbeweislich gesichert jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F.33) vor. Bereits K2 hat in seinem Sachverständigengutachten vom 10. Mai 2016 eine leichte depressive Symptomatik im Falle des Klägers diagnostiziert. Unabhängig davon, dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, warum nicht zumindest die Diagnose einer leichten depressiven Episode nach F32.0 des ICD-10 erfolgte, liegt jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt vollbeweislich gesichert eine rezidivierende depressive Störung im Falle des Klägers vor.“

„Dass diese rezidivierende depressive Störung im erforderlichen Umfang auf die Lebendnierenspende zurückzuführen ist, ergibt sich bereits daraus, dass sie auf dem chronischen Fatigue-Syndrom aufbaut. Dies folgt bereits aus dem Gutachten von K2 vom 10. Mai 2016. Darin führt dieser aus, dass die aus seiner Sicht nur leichte chronisch depressive Grundstimmung im Rahmen der aus seiner damaligen Sicht bestehenden Neurasthenie, sprich der Erschöpfungssymptomatik, zurückzuführen ist. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutungsregel erfüllt.“

Kommentar der IGN e. V.

Das vorliegende Urteil des LSG Thüringen kann als Weiterentwicklung des Urteils des LSG Rheinland-Pfalz (L 3 U 233/18) gelesen werden.

Zunächst wird der Gesetzgeber sehr deutlich  für seine verunglückte Formulierung des § 12a SGB VII kritisiert. Die IGN e. V. hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren in 2012 darauf hingewiesen.

Das Urteil stellt klar, dass die Erschöpfungssymptomatik nach dem Verlust einer Niere dem „Chronischen Fatigue-Syndrom“ (CFS) entspricht und verneint das Vorliegen einer „Neurasthenie“. Zudem stellt es klar, dass eine depressive Störung als Folge der Fatigue-Symptomatik entstehen kann. Diese Abgrenzung ist korrekt und äußerst wichtig, da Nierenlebendspender, die nach der Spende unter langanhaltender, mitunter chronischer Erschöpfung leiden, seitens der Medizin häufig immer noch eine rein psychische Diagnose erhalten. Das ist eindeutig falsch. Depressionen können, müssen aber nicht zwingend durch die Erschöpfung entstehen.

Diese sehr feine Unterscheidung  der Krankheitsbilder ist sehr wichtig, um den Zusammenhang zu verstehen. Das CFS bzw. „Fatigue nach Nierenlebendspende“ (Wortwahl der IGN e. V.) ist eine somatische Reaktion auf den Nierenverlust, möglicherweise durch den plötzlichen Nierenfunktionsabfall nach Entnahme ausgelöst und bei ca. einem Fünftel der Nierenlebendspender/innen nach mehr als zwei Jahren chronifiziert. Teilweise wird dies auch fortgesetzt getriggert durch eine chronische Niereninsuffizienz (CKD III) unter der ca. 50 % aller Spender/innen leiden. Die Symptomatik entspricht einem milden bis moderaten CFS. Diese oftmals als „unerträgliches“ Körpergefühl wahrgenommene Symptomatik, zu der auch die typische Post-Exertionelle Malaise (PEM) gehört, führt dann in nachvollziehbarer Weise bei vielen Betroffenen, jedoch nicht bei allen, zu depressiven Störungen.

Die IGN e. V. weist seit Jahren auf diese Kausalität hin: Nierenentnahme ➡️ mögliche chronische Fatigue ➡️ mögliche depressive Störung!

Die Transplantationsmedizin versucht bis heute „Fatigue nach Nierenlebendspende“ zu psychologisieren. Andernfalls müsste man zugeben, dann man mit der Entnahme einer Nieren entgegen den eingeübten Behauptungen Menschen seit Jahrzehnten systematisch nachhaltig körperlich schädigt.

„Fatigue nach Nierenlebendspende“ ist eine körperliche Reaktion auf den Nierenverlust!

Dieses Urteil zeigt auch in sehr angenehmer Art und Weise, dass Gerichte in der Lage sind ihre eigenen Schlüsse zu ziehen und nicht unbedingt „blind“ medizinischen Gutachtern folgen müssen, die häufig zwischen rückwärtsgewandten Ansichten und Diagnosen, sowie übereifrigem Kollegenschutz feststecken.

Dieses rechtkräftige Urteil eines Landessozialgerichts stellt einen bedeutenden Meilenstein auf dem Weg zu Anerkennung von „Fatigue nach Nierenlebendspende“ dar. 

Volltextveröffentlichung

Hier geht es zum vollständigen Urteil

Sozialgerichtsbarkeit

Privacy Preferences
When you visit our website, it may store information through your browser from specific services, usually in form of cookies. Here you can change your privacy preferences. Please note that blocking some types of cookies may impact your experience on our website and the services we offer.