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Nierenlebendspende, Chronisches Fatigue-Syndrom
Sozialgericht Speyer

S 11 U 40/15 – 08.10.2018

Bei der Klägerin ist ein Gesundheitsschaden in Form eines CFS entstanden, der über die durch die Organspende regelmäßige Beeinträchtigung hinausgeht.

Die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 Satz 2 SGB VII liegen hier vor. Die Klägerin hat zur Überzeugung der Kammer im Nachgang zu der Lebendnierenspende ein CFS entwickelt. Die Organspende ist aufgrund der Vermutungsregelung des § 12 a Abs. 1 Satz 2 SGB VII als ursächlich für die Entwicklung des CFS anzusehen.

Die Kammer teilt insbesondere nicht die Ansicht des von der Beklagten zitierten SG Detmold, wonach die gesetzliche Vermutung des § 12a Abs. 1 Satz 2 SGB VII voraussetzt, dass nach dem Stand der „allgemeinen medizinischen Lehrmeinung“ die Spende generell geeignet ist, den konkreten Spätschaden zu verursachen.

Die vom SG Detmold vollzogene Auslegung der Norm widerspricht deren ausdrücklichem Wortlaut und ist mit der Intention des Gesetzgebers bei deren Einführung nicht vereinbar.

Datum: 08.10.2018
Gericht: Sozialgericht Speyer
Spruchkörper: 11. Kammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: S 11 U 40/15
ECLI:
Sachgebiet: Unfallversicherung
Rechtskraft: Berufung der Unfallkasse durch das LSG Rheinland-Pfalz zurückgewiesen (AZ: L 3 U 233/18)
Tenor:
  1. Der Bescheid vom 22.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2015 wird dahingehend abgeändert, dass ein Chronisches Erschöpfungssyndrom als wesentliche Folge des Arbeitsunfalles anerkannt wird.
  2. Die Beklagt wird verurteilt, der Klägerin eine Verletztenrente auf Basis einer MdE von 20 v.H. zu gewähren
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe von 2/3 zu tragen.

Hier geht es zum vollständigen Urteil.

Veröffentlichung bei Justiz Rheinland-Pfalz.

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