Nierenlebendspende, Anwendung
Sozialgericht Köln

§ 12a SGB VII Sozialgericht Köln S 16 U 78/17 – 28.03.2019

Geht man von einem „Spätschaden“ im Sinne von § 12 a Abs. 1 S. 2 SGB VII aus, gilt nicht das allgemeine sozialrechtliche Kausalitätserfordernis der rechtlich wesentlichen Bedingung. Vielmehr greift zugunsten des Klägers eine Kausalitätsvermutung. Diese könnte nur widerlegt werden, wenn offenkundig wäre, dass dieser Gesundheitsschaden nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Spende steht (§ 12 a Abs. 1 S. 3 SGB VII). Diese Offenkundigkeit erscheint der Kammer vorliegend ausgeschlossen, wenn die behandelnden Ärzte des Klägers, eine Universitätsklinik, die zuvor genannten Beschwerden als „seltene Komplikation nach Nierenlebendspende“ qualifizieren.

Sofern gemäß § 12 a Abs. 1 S. 2 SGB VII zu prüfen ist, ob Gesundheitsschäden „Spätschäden“ sind, setzt dies gerade nicht das Vorliegen eines sog. qualifizierten Gesundheitsschadens voraus. Auch im Falle einer zunächst lege artis und ohne jede Komplikation durchgeführten Organspendeoperation, also ohne einen abgrenzbaren „qualifizierten Gesundheitsschaden“, ist die Anerkennung von Spätschäden im Sinne des § 12 a Abs. 1 S. 2 SGB VII möglich. Insofern bezieht sich das Erfordernis der Feststellung eines Gesundheitsschadens im Vollbeweis bei der Frage der Feststellung von Spätschäden ausschließlich auf die Spätschäden selbst.

Anmerkung:

Abschließend weist das Gericht die Beklagte auf die gesetzliche Zielrichtung der Gesetzesänderung mit Einführung von § 12 a SGB VII im Jahre 2012 hin, die versicherungsrechtliche Absicherung des Organlebensspenders zu verbessern und den Versicherungsschutz auf alle Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Spende von Blut und körpereigenen Organen zu erstrecken, ohne dass es grundsätzlich auf den zeitlichen Abstand zwischen der Spende und dem Gesundheitszustand und dem Gesundheitsschaden ankommen sollte (vgl. BT-Drucksache 17/9773, Seite 42).

Datum: 28.03.2019
Gericht: Sozialgericht Köln
Spruchkörper: 16. Kammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: S 16 U 78/17
ECLI:
Sachgebiet: Unfallversicherung
Rechtskraft: rechtskräftig
Tenor: Geht man von einem „Spätschaden“ im Sinne von § 12 a Abs. 1 S. 2 SGB VII aus, gilt nicht das allgemeine sozialrechtliche Kausalitätserfordernis der rechtlich wesentlichen Bedingung. Vielmehr greift zugunsten des Klägers eine Kausalitätsvermutung. Diese könnte nur widerlegt werden, wenn offenkundig wäre, dass dieser Gesundheitsschaden nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Spende steht (§ 12 a Abs. 1 S. 3 SGB VII).

Hier geht es zum vollständigen Urteil.

 

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