Scroll Top

Neuregelungen zur Lebendorganspende – 

aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung

 

Artikel kaufen

M. Woltjen, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege (BGW)

Unsere Anmerkung:

Woltjen kritisiert, ähnlich wie Banafsche, die Auslegungsunklarheiten des § 12a SGB VII.

Trotz Beweiserleichterung für den geschädigten Spender, schreibt Woltjen, müsse in bestimmten Einzelfällen, wie z. B. beim „Müdigkeitssyndrom“ geprüft werden, ob eine medizinische Lehrmeinung vorliegt, die den Zusammenhang herstellt. Zuvor müsse eine ärztliche Diagnose (gem. ICD-Code) vorliegen, die den entsprechenden (Spät-)Schaden, beschreibt

Dann wird die Kausalität zwischen Nierenentnahme und Schaden „fingiert“.

Und genau hier liegt ein großes Problem der an dem „Fatigue-Syndrom nach Nierenlebendspende“ (5 – 30 % der Spender) und an einer Niereninsuffizienz (CKD III, 23 bis 45 % der Spender) erkrankten Nierenlebendspender. Kaum ein Arzt ist bisher mit der Problematik des Fatigue-Syndroms vertraut. Zu häufig werden diese Symptome mit einer Depression verwechselt. Seitens behandelnder Nephrologen wird eine anoperierte Nierenunterfunktion häufig mit den Worten „stabile Nierenfunktion“ umschrieben. Es ist daher sehr schwierig, dass das „Fatigue-Syndrom nach Nierenlebendspende“ von einem Arzt diagnostiziert wird, um dann ein Verfahren bei der Unfallkasse anzustreben.

Zusammenfassung:

Zur Verbesserung der Rechtsposition der Lebendspender wurde im Rahmen der Novellierung des Transplantationsrechts mit der Schaffung des § 12a SGB VII der Versicherungsfall „Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe“ zum 01.08.2012 in das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung eingeführt. Die wichtigste Neuerung in diesem Zusammenhang ist eine Fiktion des Ursachenzusammenhangs zu Gunsten der betroffenen Spender. Treten nach einer Blut-, Organ- oder Gewebespende beim Spender behandlungsbedürftige Gesundheitsschäden auf, die keine regelmäßige Beeinträchtigung der Entnahme selbst sind, wird vermutet, dass diese Schäden durch die Spende verursacht worden sind. Die gleiche Vermutungswirkung gilt auch für Spätschäden, die als Aus- oder Nachwirkung der Spende oder des aus der Spende resultierenden erhöhten Gesundheitsrisikos anzusehen sind. Nur wenn offenkundig ist, dass der Gesundheitsschaden nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Spende steht, greift die Vermutungsregelung nicht. Die gesetzlichen Neuerungen erfassen rückwirkend auch die Sachverhalte, in denen der spendenbedingte Gesundheitsschaden bereits in der Zeit ab dem 01.12.1997, also ab dem Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes, eingetreten ist.

Auch wenn ein verbesserter Versicherungsschutz für die Spender zu begrüßen ist, stellt die Auslegung des neuen § 12a SGB VII die Rechtsanwender derzeit vor große Probleme, da sich die Vorschrift in die bestehende Systematik des Unfallversicherungsrechts nur schwer einfügen lässt und ihr Wortlaut unpräzise formuliert wurde.

 

Privacy Preferences
When you visit our website, it may store information through your browser from specific services, usually in form of cookies. Here you can change your privacy preferences. Please note that blocking some types of cookies may impact your experience on our website and the services we offer.