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Interessengemeinschaft
Nierenlebendspende e.V
Satzung

Sämtliche im Folgenden erwähnten Funktionsbezeichnungen können auch in weiblicher Form geführt werden.

Datenschutzerklärung

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V.“. 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und wird in das dortige Vereinsregister eingetragen. 
  3. Es können nach Bedarf unter Leitung des Vereins unselbstständige Regionalgliederungen gegründet werden. Die jeweiligen Regionalvorsitzenden werden erstmalig durch den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus den Reihen regional zur Verfügung stehender Mitglieder gewählt. Die nächste Mitgliederversammlung bestätigt oder korrigiert diese Wahl. Die Regionalvorsitzenden haben mindestens den Status eines Beisitzers im Vorstand. 
  4. Der Verein mietet für die Geschäftsführung und Vereinsverwaltung wirtschaftlich angemessene Büroräume, möglichst am Ort des Vereinssitzes. 
  5. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen durch Aufzeichnung und Beseitigung der Missstände im Bereich der Nierenlebendspenden unter dem besonderen Gesichtspunkt des gesundheitlichen, rechtlichen, finanziellen und emotionalen Schutzes der Nierenlebendspender, sowie die Förderung der öffentlichen Wahrnehmung der damit verbunden besonderen Verantwortung der Nierenlebendspender. Die Würde des Nierenlebendspenders als autonom handelnder Mensch steht im Mittelpunkt der Vereinsarbeit.

    Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch

    Öffentlichkeitsarbeit in Form von Eingaben, Petitionen, Emails und Briefen an Mediziner, Politiker und Journalisten,
    Aufklärungsarbeit für mögliche Spender und Empfänger durch selbst betroffene Vereinsmitglieder,
    Informationsaustausch mit medizinischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Experten zur Klärung und Minimierung der gesundheitlichen und rechtlichen Folgen der Nierenlebendspende, sowie durch
    die Durchführung von Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen, sowie Einzel- und Gruppenberatungen rund um die Thematik der Nierenlebendspende.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Der Vorstand erlässt Reisekostenrichtlinien für die Erstattung von Reiseaufwendungen, die Vorstandsmitgliedern im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen. Diese Richtlinien orientieren sich an den Vorgaben der steuerlichen Gesetzgebung. Auf Vorstandsbeschluss sind Fahrtkostenerstattungen an Mitglieder für Fahrten zu Mitgliederversammlungen möglich. Die Höhe wird vor jeder Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss festgelegt und in der Einladung bekanntgegeben.
  6. Zulässige Erstattungen setzen immer genügend Kontodeckung voraus.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
  9. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegrünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde in der der Verband zum Zeitpunkt seine Liquidation seinen Sitz hat. Diese hat die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. „Ordentliche“ Mitglieder mit vollem aktivem und passivem Wahlrecht können nur natürliche Personen sein, die sich mit dem Zweck und dem Leitbild des Verbandes identifizieren und keine entgegengesetzten oder kollidierenden Ziele verfolgen.
  2. „Assoziierte Mitglieder“ ohne jedes Wahlrecht können juristische Personen oder sonstige Vereinigungen sein, die sich mit dem Zweck und dem Leitbild des Verbandes identifizieren und keine entgegengesetzten oder kollidierenden Ziele verfolgen.
  3. Alle Mitglieder sind im Rahmen der Vereinsarbeit zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet.
  4. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstands können Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernannt werden. Sie haben aktives und passives Wahlrecht. Vorschlagsberichtigt ist jedes Mitglied des Vereins.
  5. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Aufnahmeantrag soll enthalten: Name, Anschrift, Geschlecht, Geburtstag und Beruf. Mitglieder, die bereits eine Nierenlebendspende durchgeführt haben geben zusätzlich eine Erklärung über Ort und Zeitpunkt der Nierenlebendspende ab und ob sie Spender oder Empfänger sind. Die Angabe des jeweiligen zugehörigen Nierenempfängers oder -spenders ist freiwillig.
  6. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  7. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins und seiner Gremien teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, dem Leitbild, den weiteren Ordnungen des Vereins, sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
  3. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  4. Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Kündigt ein Vorstandsmitglied seine Mitgliedschaft, endet das Vorstandsmandat dieses Vorstandsmitgliedes mit Einreichen der Kündigung.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen oder Ziele des Vereins verletzt, oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme mit Fristsetzung geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Mitteilung über den Ausschluss Berufung einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Es werden von den Mitgliedern Monatsbeiträge erhoben. Diese werden grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können außerordentliche Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit außerordentlicher Umlagen werden auf Antrag auf Beschluss durch die Mitgliederversammlung per 2/3 Mehrheit festgelegt.
  2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden vom Vorstand erstmalig nach Vereinsgründung und dann regelmäßig zum Jahreswechsel festgelegt. Die Festlegungen können im Rahmen einer Mitgliederversammlung auf Antrag überprüft und per Mehrheitsbeschluss geändert werden.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Der Vorstand kann in einzelnen Härtefällen Beiträge und Umlagen auf Antrag ganz oder teilweiseerlassen oder stunden.

§ 7 Organe und Ausschüsse des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • der Beirat
  2. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können durch Beschluss die Einrichtung zeitlich begrenzter oder zeitlich unbegrenzter Arbeitsausschüsse zu festgelegten Themen beschließen. Vom Vorstand eingerichtete Ausschüsse werden durch die nächste Mitgliederversammlung per Beschluss bestätigt oder beendet.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a. Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
    b. Überprüfung der Mitgliedsbeiträge.
    c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats.
    d. Einsetzung von Arbeitsausschüssen und Wahl der Mitwirkenden.
    e. Überprüfung von vom Vorstand eingesetzten Arbeitsausschüssen.
    f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    g. Beschlussfassung über den Berufungsantrag gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
  3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Mitgliederversammlungen können auch digital als Videokonferenzen durchgeführt werden. Sämtliche sonstige Regelungen sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer geleitet. Ist dieser und kein weiteres Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Dieser Wahlausschuss besteht aus Wahlleiter und Wahlschriftführer und wird von der Mitgliederversammlung per Handzeichen gewählt oder per Akklamation bestimmt.
  7. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, nach 30 Minuten eine weitere Mitgliederversammlung abzuhalten. Die Beschlussfähigkeit ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder gegeben. Hierauf ist in der Einladung zur vorherigen Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  9. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Stimmenparität gilt als Ablehnung. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
    erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder, auch der nicht anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung zur Änderung des Vereinszweckes kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Abwahl von einzelnen Vorstandsmitgliedern außerhalb der Amtszeit ist auf Antrag mit Stimmenmehrheit von drei Viertel aller abgegebenen gültigen Stimmen möglich. Das zur Abwahl stehende Vorstandsmitglied hat hierbei kein Stimmrecht.
  10. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl nach einmal wiederholter Stichwahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  11. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  12. Der Vorstand kann Beschlüsse außerhalb von Mitgliederversammlungen auch schriftlich im sogenannten Umlauf- oder Sternverfahren erwirken. Diese Verfahren können Beschlüsse angewandt werden, die keiner breiten Diskussion bedürfen. Für die Stimmabgabe ist ein Frist von mindestens 21
    Tagen zu setzen. Die Ergebnisse der Abstimmung im schriftlichen Verfahren werden ebenfalls schriftlich innerhalb von 21 Tagen nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe mitgeteilt. Abweichend von § 34 (2) BGB reicht zur Beschlussfähigkeit die Teilnahme von 25 % aller Vereinsmitglieder.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Es sind je nach Bedarf weitere Beisitzer in den Vorstand wählbar. Diese erhalten von der Mitgliederversammlung Fach- oder Regionalbereiche zugewiesen.
  2. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden allein oder durch zwei weitere Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Vorstands-Beisitzer vertreten den Verein nur jeweils zusammen mit einem Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder dem Schriftführer.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
    b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirats.
    c. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
    d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
    e. Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
  4. Die Förderung der öffentlichen Wahrnehmung gem. § 2 (1) gehört zu den wichtigsten Obliegenheiten des 1. und 2. Vorsitzenden. Die hierfür notwendige Öffentlichkeitsarbeit erfolgt zwischen den beiden Vorsitzenden koordiniert. Die hiermit verbundenen Aufgaben sind an andere Vorstandsmitglieder delegierbar. Den Vorsitzenden kommen jedoch immer Beratungs- und Steuerungsfunktionen zu.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt grundsätzlich bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Mehrzahl der Vorstandmitglieder sollen Nierenlebendspender oder Nierenlebendempfänger sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Sind nur Vorstands-Beisitzer anwesend, ist der Vorstand nicht beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
  8. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn 75 % Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Als schriftliche Beschlüsse gelten auch per E-Mail – Abstimmung gefasste Beschlüsse.
  9. Über die Konten des Vereins kann allein verfügen: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister.
  10. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand auf Beschluss der Mitgliederversammlung (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Vergütung wird für jedes Vorstandsmitglied individuell festgelegt und richtet sich nach dem individuellen Einsatz. Diese darf nicht höher sein, als eine Vergütung für eine entsprechende Tätigkeit außerhalb des Vereins. Die Vergütungen müssen jährlich im Rahmen der Mitgliederversammlung neu beschlossen werden. Die Zahlungen setzen genügende Kontodeckung voraus.
  11. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Mitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und  ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
  12. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstands die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
  13. Der Verein kann Arbeitnehmer für Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten beschäftigen. Der Vorstand kann hierzu unter Einhaltung wirtschaftlicher Maßstäbe Arbeitsverträge mit Nichtmitgliedern und Mitgliedern abschließen. Mitglieder des Vorstandes sind ausgeschlossen.
  14. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beirat

  1. Sobald personell möglich, wird ein Beirat eingerichtet.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und ggf. die Mitgliederversammlung in medizinischen, wissenschaftlichen, juristischen und sonstigen Fragen zur Umsetzung des Vereinszwecks zu beraten und zu beschließen, wenn der Vorstand dies wünscht.
  3. Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und weiteren Personen des öffentlichen Lebens, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen, die die Mitgliederversammlung auf Vorschlag wählt.
  4. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Sind nur Vorstandsmitglieder anwesend oder sind nur Vorstands-Beisitzer neben weiteren Beiratsmitgliedern anwesend, oder sind nur Beiratsmitglieder anwesend, ist der Beirat nicht beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Der Beirat fasst
    Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
    Stimmenparität gilt als Ablehnung.

§ 11 Arbeitsausschüsse

  1. Die gem. § 7 (2) eingerichteten Arbeitsausschüsse erarbeiten zu festgelegten Themenkreisen zum Vereinszweck Beschlussvorlagen für den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Weiterhin können Arbeitsausschüsse für dauernde Aufgaben und Tätigkeiten des Vereins eingerichtet werden.
  2. Es wird je Arbeitsausschuss ein Ausschussvorsitzender durch die Mitglieder des Ausschusses mit Stimmenmehrheit gem. Wahlgrundsätzen der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Die Arbeitsausschüsse berichten regelmäßig an den Vorstand und jährlich an die Mitgliederversammlung bis zur eventuellen Beschlussreife.

§ 12 Sonstige Vereinsfinanzierung

  1. Zusätzlich zur Finanzierung über die Mitgliedbeiträge ist die Vereinsfinanzierung wie folgt möglich:
    a. Spenden.
    b. Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen.
    c. Sponsoring, nur wenn der Sponsor schriftlich erklärt, mit dem Vereinszweck und dem Leitbild des Vereins ohne Einschränkungen übereinzustimmen und wenn die mit dem Sponsoring verbundenen Marketingmaßnahmen des Vereins die öffentliche Wahrnehmung des Vereins nicht nachteilig beeinflussen. Sponsoren werden je nach Höhe des Engagements als Förderer oder Unterstützer bezeichnet. Über die Verträge entscheiden der 1. oder 2. Vorsitzende und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel
    der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde des Sitzes des Vereins (§ 2 Abs. 9).
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtskräftigkeit verliert.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Thedinghausen (Morsum), 14. Dezember 2011
Die Eintragung erfolgte am 13. Januar 2012 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode auf dem
Registerblatt VR 200722.
Geändert per Beschluß vom 23. November 2013
Geändert per Beschluß vom 07. März 2015
Geändert per Beschluß vom 17. März 2018
Sitzverlegung nach Berlin. Eintragung erfolgte am 06. August 2018 in das Vereinsregister es Amtsgerichts
Charlottenburg auf dem Registerblatt VR 36971 B.
Geändert per Beschluß vom 21. Dezember 2020 in Verbindung mit 09. August 2021.

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